Pflegekasse · § 40 Abs. 4 SGB XI
Bis zu 4.180 € Zuschuss für einen pflegegerechten Umzug – wir übernehmen Antrag und Durchführung.
Die Pflegekasse bezuschusst einen pflegegerechten Umzug als „wohnumfeldverbessernde Maßnahme" nach § 40 Abs. 4 SGB XI mit bis zu 4.180 € je Maßnahme. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1–5) und dass der Umzug die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellt.
Ein Umzug in eine barrierefreie oder pflegegerechte Wohnung gilt bei der Pflegekasse als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Genau wie ein Treppenlift oder ein bodengleicher Duschumbau kann auch der Wohnungswechsel selbst bezuschusst werden – mit bis zu 4.180 € je Maßnahme.
Der Haken: Der Antrag muss vor dem Umzug gestellt und die Kostenübernahme vorab bewilligt werden. Genau hier setzen wir an. Wir ermitteln Ihren Bedarf, formulieren die pflegefachliche Begründung und erstellen einen Kostenvoranschlag, der der Prüfung durch die Pflegekasse standhält.
Überblick
Welche Behörde zahlt was? Die wichtigsten Eckdaten aller sieben Antragsarten auf einen Blick.
| Antragsart | Kostenträger | Rechtsgrundlage | Zuschuss / Leistung | Kern-Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Pflegekasse | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
| Krankenkasse | Kranken- oder Pflegekasse | Einzelfall | nach Einzelfall | Medizinische Notwendigkeit (Einzelfall) |
| Jobcenter | Jobcenter | § 22 SGB II | Übernahme angemessener Kosten | Bürgergeld-Bezug + notwendiger Umzug |
| Arbeitsamt | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Umzugskostenbeihilfe | Umzug zur Arbeitsaufnahme |
| Arbeitsagentur | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Mobilitätshilfen | Arbeitslos/bedroht + beruflicher Umzug |
| Schwerbehinderung | Sozial-/Integrationsamt, Eingliederungshilfe | SGB IX | nach Bedarf | Anerkannte Schwerbehinderung |
| Pflegegrad | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
Stand: 2026 · Der Antrag muss bei allen Kostenträgern vor dem Umzug bewilligt sein. Beträge und Regelungen können sich ändern – Angaben ohne Gewähr.
Umzugskosten-Schätzer
In 20 Sekunden zur Summe, die Ihr Kostenträger in der Regel übernimmt – unverbindlich und ohne Fremd-Tool.
Vor Ort
Wir wickeln Pflegekasse-Umzüge deutschlandweit ab – unter anderem in diesen Städten:
Berlin · Hamburg · München · Köln · Frankfurt am Main · Stuttgart · Düsseldorf · Leipzig · Dortmund · Essen · Bremen · Dresden · Hannover · Nürnberg · Duisburg · Bochum · Wuppertal · Bielefeld · Bonn · Münster · Mannheim · Karlsruhe · Augsburg · Wiesbaden · Mönchengladbach · alle Einsatzorte
Häufige Fragen
Die Pflegekasse zahlt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 € je Maßnahme. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, kann sich der Betrag erhöhen.
Es genügt bereits Pflegegrad 1. Der Zuschuss ist für alle Pflegegrade 1 bis 5 gleich hoch – entscheidend ist die anerkannte Pflegebedürftigkeit.
Ja. Die Maßnahme muss vor Beginn beantragt und bewilligt werden. Ein bereits durchgeführter Umzug wird in der Regel nicht nachträglich bezuschusst. Deshalb übernehmen wir den Antrag frühzeitig für Sie.
Die Erstberatung und die Antragsvorbereitung sind für Sie kostenlos. Vergütet werden wir über den bewilligten Umzugsauftrag.
Weitere Antragsarten
Kostenlose Erstberatung
Wir prüfen Ihre Ausgangslage kostenlos und übernehmen anschließend den kompletten Antrag – inklusive Begründung, Kostenvoranschlag und Abstimmung mit der zuständigen Stelle.