Kranken- oder Pflegekasse · Einzelfallprüfung
Wenn medizinische Gründe einen Umzug erfordern, prüfen wir die Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.
Krankenkassen übernehmen Umzugskosten nicht als Regelleistung. Liegen aber medizinische Gründe vor, prüfen wir mit Ihnen und Ihren behandelnden Ärzten, welcher Kostenträger zuständig ist – häufig läuft die Förderung dann über die Pflegekasse (§ 40 SGB XI), das Sozialamt oder die Eingliederungshilfe (SGB IX).
„Zahlt die Krankenkasse meinen Umzug?" – diese Frage hören wir oft. Ehrliche Antwort: In den allermeisten Fällen ist nicht die Krankenkasse der richtige Kostenträger, denn ein Umzug ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Trotzdem lohnt sich die Prüfung: Wenn ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist – etwa in eine barrierefreie Wohnung –, gibt es fast immer einen passenden Fördertopf. Wir sortieren die Zuständigkeiten, stimmen uns mit Ärzten und Kliniken ab und leiten Ihren Antrag an die richtige Stelle.
Überblick
Welche Behörde zahlt was? Die wichtigsten Eckdaten aller sieben Antragsarten auf einen Blick.
| Antragsart | Kostenträger | Rechtsgrundlage | Zuschuss / Leistung | Kern-Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| Pflegekasse | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
| Krankenkasse | Kranken- oder Pflegekasse | Einzelfall | nach Einzelfall | Medizinische Notwendigkeit (Einzelfall) |
| Jobcenter | Jobcenter | § 22 SGB II | Übernahme angemessener Kosten | Bürgergeld-Bezug + notwendiger Umzug |
| Arbeitsamt | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Umzugskostenbeihilfe | Umzug zur Arbeitsaufnahme |
| Arbeitsagentur | Agentur für Arbeit | § 44 SGB III | Mobilitätshilfen | Arbeitslos/bedroht + beruflicher Umzug |
| Schwerbehinderung | Sozial-/Integrationsamt, Eingliederungshilfe | SGB IX | nach Bedarf | Anerkannte Schwerbehinderung |
| Pflegegrad | Pflegekasse | § 40 SGB XI | bis zu 4.180 € | Anerkannter Pflegegrad 1–5 |
Stand: 2026 · Der Antrag muss bei allen Kostenträgern vor dem Umzug bewilligt sein. Beträge und Regelungen können sich ändern – Angaben ohne Gewähr.
Umzugskosten-Schätzer
In 20 Sekunden zur Summe, die Ihr Kostenträger in der Regel übernimmt – unverbindlich und ohne Fremd-Tool.
Vor Ort
Wir wickeln Krankenkasse-Umzüge deutschlandweit ab – unter anderem in diesen Städten:
Berlin · Hamburg · München · Köln · Frankfurt am Main · Stuttgart · Düsseldorf · Leipzig · Dortmund · Essen · Bremen · Dresden · Hannover · Nürnberg · Duisburg · Bochum · Wuppertal · Bielefeld · Bonn · Münster · Mannheim · Karlsruhe · Augsburg · Wiesbaden · Mönchengladbach · alle Einsatzorte
Häufige Fragen
In der Regel nein – ein Umzug ist keine Regelleistung der GKV. Bei medizinischer Notwendigkeit ist meist die Pflegekasse, das Sozialamt oder die Eingliederungshilfe zuständig. Genau das prüfen wir kostenlos für Sie.
Ein Umzug gilt als medizinisch begründet, wenn die bisherige Wohnung die Genesung, Pflege oder Teilhabe verhindert – etwa Treppen bei Gehbehinderung. Ihre Ärzte liefern dafür die fachliche Grundlage.
Ja. Mit Ihrer Einwilligung stimmen wir uns direkt mit behandelnden Ärzten und Kliniken ab, um die Begründung wasserdicht zu machen.
Weitere Antragsarten
Kostenlose Erstberatung
Wir prüfen Ihre Ausgangslage kostenlos und übernehmen anschließend den kompletten Antrag – inklusive Begründung, Kostenvoranschlag und Abstimmung mit der zuständigen Stelle.