Ratgeber

Umzug bei Schwerbehinderung: Wer ist zuständig?

Auf einen Blick

Für Teilhabeleistungen können die Rehabilitationsträger zuständig sein (§ 6 SGB IX), zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder der Träger der Eingliederungshilfe. Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nennt § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX die Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Umzugskosten selbst

Sie werden in § 49 SGB IX nicht ausdrücklich genannt. Ob ein Träger einen Umzug fördert, entscheidet er im Einzelfall.

Wer Rehabilitationsträger ist

Nach § 6 Abs. 1 SGB IX können das sein: die gesetzlichen Krankenkassen (für bestimmte Leistungen), die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die soziale Entschädigung und die Soldatenentschädigung, die öffentliche Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe. Integrationsamt und Sozialamt werden dort nicht genannt.

Das Integrationsamt

Schwerbehinderte Menschen können vom Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Geldleistungen für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung erhalten (§ 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d SGB IX). Das Integrationsamt entscheidet nach Ermessen.

Wenn die Stelle nicht zuständig ist

Der Träger prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst unverzüglich an den zuständigen Träger weiter. Der leistende Träger entscheidet ohne Gutachten innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang (§ 14 SGB IX).

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Quellen: § 6 Abs. 1, § 14, § 49 Abs. 8 und § 185 Abs. 3 SGB IX.

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