Ratgeber

Umzugsbeihilfe: Wer zahlt den Umzug?

Auf einen Blick

Es gibt keine einzelne Umzugsbeihilfe. Je nach Lebenslage kommen unterschiedliche Stellen infrage: das Jobcenter (§ 22 Abs. 6 SGB II), die Agentur für Arbeit (§ 44 SGB III) und die Pflegekasse (§ 40 SGB XI Abs. 4).

Jobcenter

Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten können als Bedarf anerkannt werden, wenn der bis zum Umzug örtlich zuständige kommunale Träger vorher zugesichert hat. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Träger den Umzug veranlasst hat oder er aus anderen Gründen notwendig ist und ohne Zusicherung keine Unterkunft in angemessener Zeit gefunden werden kann. Für die Mietkaution ist der Träger am Ort der neuen Unterkunft zuständig; sie soll als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 SGB II). Mehr zum Ablauf: Umzug über das Jobcenter.

Agentur für Arbeit

Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit angemessene Kosten übernehmen, wenn das für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich ist. Das gilt für Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Agentur, sie kann Pauschalen festlegen (§ 44 SGB III). Ob ein Umzug dazu zählt, entscheidet die Agentur im Einzelfall.

Pflegekasse

Zuschuss bis zu 4.180 € je Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes, auch in der neuen Wohnung nach einem Umzug. Einzelheiten im Ratgeber Umzugskosten bei der Pflegekasse beantragen.

Rentner, Sozialamt, Wohngeld, Arbeitgeber, Beamte

Dazu können wir hier keine belegte Aussage machen. Fragen Sie vor dem Umzug bei der zuständigen Stelle nach, zum Beispiel beim Sozialamt, beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn.

Wir übernehmen das für Sie: Antrag, Begründung, Kostenvoranschlag und Umzug – kostenlose Erstberatung.

Quellen: § 22 Abs. 6 SGB II und § 44 SGB III (gesetze-im-internet.de, gelesen 06.11.2026); § 40 SGB XI Abs. 4 SGB XI.

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