Ratgeber

Umzugskosten über die Agentur für Arbeit

Auf einen Blick

Aus dem Vermittlungsbudget kann die Agentur für Arbeit angemessene Kosten übernehmen, wenn das für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 SGB III). Ob ein Umzug dazu zählt und in welcher Höhe, entscheidet die Agentur im Einzelfall nach Ermessen.

Wer gefördert werden kann

Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose.

Was gefördert wird

Die angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringt. Beschäftigungen in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz können mit mindestens 15 Stunden pro Woche gefördert werden. Die Agentur kann Pauschalen festlegen.

Was nicht gefördert wird

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung darf andere Leistungen nach dem SGB III nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

Was der Gesetzestext nicht sagt

Ob der Antrag vor dem Umzug gestellt werden muss und welche einzelnen Leistungen (zum Beispiel Umzugs- oder Fahrkosten) in welcher Höhe gewährt werden, steht nicht in § 44. Das regeln die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (gültig ab 23.01.2026) und die Entscheidung der Agentur. Beantragen Sie die Förderung vor dem Umzug und lassen Sie sich die Entscheidung schriftlich geben.

Wir übernehmen das für Sie: Antrag, Begründung, Kostenvoranschlag und Umzug – kostenlose Erstberatung.

Quellen: § 44 SGB III; Fachliche Weisungen der Bundesagentur zum Vermittlungsbudget.

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